Satzung

DEUTSCHER AKKORDEONLEHRER-VERBAND e.V.

Sitz: Frankfurt am Main
Satzung vom 12.04.1953
in der Neufassung vom 10. November 2002
(eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt a.M.)

Name und Sitz des Verbandes

§ 1 Name
Der Verband führt die Bezeichnung
DEUTSCHER AKKORDEONLEHRER-VERBAND e.V. – DALV

§ 2 Sitz
Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt/Main; er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt/Main eingetragen.

§ 3 Zweck und Ziel des Verbandes
Der Verband organisiert Lehrkräfte, die Akkordeonunterricht erteilen, und Studierende, die sich auf diese Tätigkeit vorbereiten.
Er unterstützt die fachliche Weiterbildung seiner Mitglieder durch Lehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen, die er allein oder in Verbindung mit anderen Verbänden, Institutionen und Persönlichkeiten des Musiklebens durchführt.
Er fördert die Erstellung künstlerischer und unterrichtsbezogener Akkordeonliteratur vorwiegend im solistischen und kammermusikalischen Bereich sowie die Weiterentwicklung des Instruments und seiner Methodik.
Der Verband nimmt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen aller Ebenen wahr. Er erstrebt die Erweiterung und Verbesserung der Ausbildungsmöglichkeiten für den Beruf des Akkordeonlehrers.
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§ 4 Voraussetzungen
Der Antrag um Aufnahme in den Verband kann von allen Einzelpersonen gestellt werden, die einen berufsqualifizierenden Nachweis erbringen oder sich in einer berufsqualifizierenden Ausbildung befinden und die Ziele des Verbandes bejahen.
Der Antrag kann auch von Einzelpersonen gestellt werden, welche nicht die Voraussetzungen des Absatz 1 i.V.m. § 3 Absatz 1 erfüllen, jedoch die Ziele des Verbandes bejahen und ein besonderes Interesse an einer fördernden Mitgliedschaft im Verband darlegen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag um Aufnahme ist beim Vorsitzenden einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen ist oder wenn die in § 4 genannten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen.
Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist durch eingeschriebenen Brief innerhalb eines Monats an die Geschäftsstelle zu richten.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand hat das Recht, Personen, die sich um die Förderung des Instruments und seiner Literatur in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
Des weiteren kann der Vorstand Präsidenten und Präsidentinnen nach Ablauf deren Amtszeit, aufgrund besonderer Leistungen und Verdienste im Sinne des DALV während ihrer Amtszeit zum Ehrenpräsident bzw. zur Ehrenpräsidentin ernennen.

§ 8 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt,
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und sein Stimm- und Wahlrecht auszuüben,
b) an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen,
c) an seinen Vergünstigungen nach den hierfür aufzustellenden Bestimmungen teilzuhaben,
d) die Mitgliederzeitschrift und die Informationen des Verbandes kostenlos zu beziehen.
Fördernde Mitglieder, die der Verband nach § 4 Absatz 2 auf-genommen hat, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder, jedoch steht ihnen das Antrags-, Stimm- und Wahlrecht nach Buchstabe a) nicht zu.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzten Beitrag zu entrichten.

Organisation des Verbandes

§ 10 Gliederung
Der Verband ist in Landesverbände gegliedert, die den Ländern der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.
Kleine oder mitgliederschwache Verbände können zur Vereinfachung ihrer Arbeit eine Organisationseinheit bilden. Große oder mitgliederstarke Landesverbände können sich in Bezirke untergliedern, die den Regierungsbezirken entsprechen sollten.
Die Wahl der Landesleiter erfolgt alle vier Jahre in der Landes-Mitgliederversammlung.
Die Satzung des DALV (Bundesverband) gilt sinngemäß für die Landesverbände.
Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an den Versammlungen der Landesverbände teilzunehmen.

§ 11 Organe des Verbandes
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Eine „ordentliche Mitgliederversammlung“ ist alle vier Jahre einzuberufen.
Darüber hinaus können weitere „außerordentliche Mitgliederversammlungen“ vom Vorstand einberufen werden, wenn besondere Umstände dies erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen drei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts
b) Genehmigung der Verbandsrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) Feststellung und Abänderung der Satzung
h) Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes
i) und Verwaltung des Verbandsvermögens im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.

§ 15 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit in offener Abstimmung. Falls ein Mitglied das wünscht, muss die Stimmabgabe geheim erfolgen.
Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird.

§ 16 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und drei weitere Vorstandsmitglieder. Der Vorsitzende allein oder je zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam sind berechtigt, den Verband gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Im Innenverhältnis darf eines der weiteren Vorstandsmitglieder nur handeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihm einen Auftrag erteilt hat.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, soweit dies nicht anderen Verbandsorganen vorbehalten ist.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer ernennen; der Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes.
Für die Beschlussfassung des Vorstandes gilt § 15 sinngemäß.

§ 18 Arbeitskreise
Der Vorstand kann zu seiner Entlastung oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise berufen.

Schlussbestimmungen

§ 19 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der keine anderen Beschlüsse gefasst werden.
Zu der Sitzung muss durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen eingeladen werden.
Für den Fall einer Auflösung des Verbandes werden der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach den §§ 47 ff. BGB.
Bei Auflösung des Verbandes sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen dem Deutschen Musikrat zu, der es im Sinne dieser Satzung verwenden soll.
Der Vorsitzende hat die Auflösung des Verbandes beim zuständigen Registergericht anzumelden.

§ 20
Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung am 12.04.1953 in Frankfurt/Main genehmigt und zuletzt wie vorliegend am 10.11.2002 von der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Bensheim geändert worden.